Erwägungen
Der Verband Bündnerischer Krankenhäuser (VBK) und der Kantonalverband Bündnerischer Krankenversicherer (KBK) schlossen am 17. Juni/7. Juli 1997 einen Vertrag über die Leistungen bei stationärer Behandlung in Pflegeheimen und Pflegeabteilungen (Pflegeheimvertrag). Zwischen den Vertragsparteien kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Anrechnung von Hilflosenentschädigungen der AHV/IV auf die Pflegeleistungen der Krankenversicherer. Der VBK erhob Klage beim Schiedsgericht, um festzustellen, dass auf den Pflegepauschalen keine Hilflosenentschädigungen abgezogen werden dürfen.
Das Schiedsgericht Graubünden gab der Klage des VBK statt. Der KBK erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die dem Pflegeheimvertrag angeschlossenen Krankenversicherer nicht berechtigt sind, die vereinbarten Pflegepauschalen im Umfang der von der AHV oder IV ausgerichteten Hilflosenentschädigungen zu kürzen.
Weder der Pflegeheimvertrag noch das Krankenversicherungsrecht sehen eine Regelung vor, wonach Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und Pflegeleistungen der Krankenversicherung nach Art. 7 Abs. 2 KLV generell nicht kumuliert werden können. Eine Kürzung der Pflegeleistungen wegen Überentschädigung ist zwar gemäss Art. 122 KVV möglich, wenn die Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sind. Die Hilflosenentschädigungen und die Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten, sodass eine pauschale Kürzung…