Art. 110 KVV
Grundsatz
Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG , der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 7 Abs. 2 KLV: Leistungskoordination, Überentschädigung, Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV. - Das soziale Krankenversicherungsrecht, insbesondere Art. 110 KVV,…10 Zitierungen
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2Intersystemische Koordination von Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Kosten der Grundpflege (Sachleistung) im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Geldleistung); keine…2 Zitierungen
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3AArt. 22 quater Abs. 2 IVV, in Kraft gestanden bis 311 Zitierungen
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4Art. 110 KVV: Beginn der Taggeldleistungspflicht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankenversicherung9 Zitierungen
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Anspruch gegenüber KK auf Erstattung der durch die Spitex erbrachten Pflegeleistungen bei einem Versicherten, der eine Hilflosenentschädigung der UV erhält sowie ab einem bestimmten Zeitpunkt zusätzlich Leistungen nach Art. 18 UVV. Für den Zeitraum, in welchem die UV keine Leistungen nach Art. 18 UVV zu erbringen hat, hat die KK für die Pflege des Versicherten aufzukommen. Für die Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV nur insoweit, als aufgrund des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung keine Überentschädigung resultiert.Für den Zeitraum, in welchem die UV Leistungen nach Art. 18 UVV erbringt, besteht eine komplementäre Leistungspflicht der Krankenkasse im Bereich der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV. Diese Leistungspflicht besteht nur insoweit, als keine Überentschädigung resultiert. Rückweisung an Krankenkasse, damit sie abkläre, welche Leistungen die Spitex effektiv erbrachte und erbringt, und zur Prüfung und Berechnung der Ansprüche.0 ZitierungenKV.2017.00030· 11.10.2018 · 0 Zitierungen
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Überentschädigungsberechnung zu Recht erfolgt, da die Hilflosenentschädigung und die Spitex-Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sind. Ungedeckte Kosten wurden nicht nachgewiesen. Abweisung.0 ZitierungenKV.2016.00055· 24.01.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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