Sachverhalt

B., Jahrgang 1955, war bis zum 31. Mai 1996 kollektiv bei der SWICA Gesundheitsorganisation versichert und erhielt ab dem 61. Krankheitstag 90% des versicherten Lohns als Taggeld. Am 1. Juni 1996 wechselte er zur SWICA Individualversicherung "Salaria", wobei auch hier eine Wartefrist von 60 Tagen vereinbart wurde. Seit dem 19. Februar 1996 war er aufgrund einer Berufskrankheit (chronisch rezidivierendes Ekzem an beiden Händen) zu 100% arbeitsunfähig und erhielt von der SUVA bis zum Ende der Behandlung am 19. Juni 1996 ein Taggeld von 163 Franken. Anschließend blieb er aufgrund der Krankheit weiterhin vollständig arbeitsunfähig.

Erwägungen

Gemäß Art. 72 Abs. 2 KVG entsteht der Anspruch auf Taggeld, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Der Beginn der Leistungserbringung kann jedoch aufgeschoben werden (3. Satz). Obwohl eine Wartefrist von 60 Tagen vereinbart war, verzögert diese nicht den Entstehungszeitpunkt des Taggeldbezugsrechts, sondern befreit lediglich die Krankenkasse von der bereits bestehenden Verpflichtung, das Taggeld auszuzahlen.

Somit entstand B.s Anspruch auf…