Erwägungen
A. lebt seit ihrer Geburt bei ihren Eltern in Deutschland. Ihre Mutter, B., ist Schweizerin und arbeitet in der Schweiz; ihr Vater, C., ist deutscher Staatsangehöriger. Die Eltern meldeten ihre Tochter im Frühjahr 2008 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie als Behinderung eine Mosaik-Trisomie 9 vermerkten. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) lehnte das Gesuch um medizinische Massnahmen zur Behandlung der Mosaik-Trisomie 9 ab.
B. und C. als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter erhoben Beschwerde gegen die Verfügungen der IVSTA. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügungen auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA zurück.
Die IVSTA hat gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht muss prüfen, ob der Ausschluss von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach Art. 9 Abs. 2 IVG und aArt. 22quater Abs. 2 IVV für Kinder, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und deren Eltern in der Schweiz erwerbstätig sind, gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstösst.
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