Art. 1b IVG

Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lit. a Abs. 1-3 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung vom 18
    · 17.07.2019 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff der mittelbaren Diskriminierung
    · 06.06.2005 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    AArt. 22 quater Abs. 2 IVV, in Kraft gestanden bis 31
    · 17.11.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 4 und 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29
    · 27.01.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation
    · 11.10.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern
    · 02.09.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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