Art. 1b IVG
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lit. a Abs. 1-3 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung vom 1837 Zitierungen
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2Begriff der mittelbaren Diskriminierung10 Zitierungen
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3AArt. 22 quater Abs. 2 IVV, in Kraft gestanden bis 317 Zitierungen
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4Art. 4 und 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 296 Zitierungen
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5Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation5 Zitierungen
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6Internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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