Sachverhalt

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) hatte den Anspruch des Beschwerdegegners A. auf medizinische Massnahmen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen ab dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Schweiz nach Deutschland verneint, da er die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Verfügung aufgehoben und A. über den 30. Juni 2013 hinaus medizinische Massnahmen zugesprochen. Die IVSTA erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 9 Abs. 2 IVG, welcher die Kinder von in der Schweiz tätigen Grenzgängern von der Unterstellung unter die schweizerische Invalidenversicherung ausnimmt, auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gültig bleibt und insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 der Verordnung vereinbar ist. Die Behandlung von Geburtsgebrechen fällt zwar sowohl in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung als auch der Krankenversicherung, doch ist der Ausschluss der nicht in der Schweiz wohnenden Kinder von Grenzgängern von medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG objektiv gerechtfertigt. Dies ergibt sich daraus, dass diese Massnahmen sachlich einer obligatorischen eidgenössischen Krankenpflegeversicherung für Geburtsgebrechen…