Erwägungen
Der am 10. Oktober 1937 geborene griechische Staatsangehörige M. reiste 1964 in die Schweiz ein, wo er bis 2002 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) leistete. Mit Verfügung vom 28. November 2002 sprach ihm die Eidgenössische Ausgleichskasse eine ordentliche Alters-Teilrente aufgrund einer Beitragsdauer von 38 vollen Beitragsjahren zu. M. beantragte daraufhin, es seien nebst den 38 Jahren und 10 Monaten, während deren er Beiträge bezahlt habe, für vor 1964 liegende fehlende Beitragsjahre 3 zusätzliche Jahre als Beitragszeit anzurechnen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss sich dem Standpunkt des BSV an, während M. sinngemäss die Abweisung des Rechtsmittels beantragte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage, ob dem Beschwerdegegner für die Zeit vor 1964 Zusatzjahre anzurechnen sind, nach schweizerischem Recht zu beantworten ist, soweit dieses nicht gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.
Das Gericht prüft, ob Artikel 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor dem gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbot Bestand hat. Es kommt zum Schluss, dass die in Artikel 52d AHVV für die Anrechnung von Zusatzjahren vorgesehenen Voraussetzungen insoweit objektiv gerechtfertigt sind,…