Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, D., geboren 1944 und bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beschäftigt. D. beantragte am 9. Oktober 2000 eine Invalidenrente. Das AI-Amt des Kantons Aargau wies den Antrag am 20. Juni 2003 ab. Die SBB erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde, die vom AI-Amt abgewiesen wurde. Die SBB legten dann beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Berufung ein, das den Entscheid des AI-Amts aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung zurückwies.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wurde vom AI-Amt angerufen, das die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau beantragt. Die SBB beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Frage, ob die SBB berechtigt sind, gegen den ablehnenden Rentenentscheid des AI-Amts Einspruch zu erheben. Es kam zum Schluss, dass die Berechtigung zum Einspruch gleich wie im Verfahren des ersten Rechtszugs nach Art. 59 ATSG zu beurteilen ist, gemäss der Praxis von Art. 103 Buchst. a OG.

Das Gericht prüfte dann die Berechtigung der Dritten, insbesondere des Arbeitgebers, und kam zum Schluss, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, gegen einen ablehnenden Rentenentscheid des AI-Amts Einspruch zu erheben, nur weil die Gewährung einer Rente seine Pflicht zur Lohnzahlung reduzieren oder es ihm ermöglichen würde, die Zahlung an Dritte zu verlangen.

Das Gericht kam auch zum Schluss, dass der ablehnende Rentenentscheid des AI-Amts nicht die Rechte oder Pflichten…