Art. 66 IVV
Legitimation
1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
1bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat sie die in Artikel 6a IVG erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind.
2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung die in Artikel 6a IVG erwähnte Ermächtigung durch Unterzeichnung der Anmeldung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation22 Zitierungen
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2Verspätete Anmeldung; weitergehende Nachzahlung nicht bezogener Hilflosenentschädigung14 Zitierungen
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3Art. 66 Abs. 1 und 2 IVV (in Verbindung mit Art. 46 IVG). - Sofern es sich beim Versicherten um eine urteilsfähige Person handelt, ist zur Befreiung von der Schweigepflicht (Art. 66 Abs. 2 IVV), im Gegensatz zur Geltend…13 Zitierungen
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4Art. 46 IVG und 103 lit. a OG7 Zitierungen
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5Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden5 Zitierungen
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6Beschwerdelegitimation der Sozialhilfebehörde3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen23.07.2015 · 7 Zitierungen
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3 Zitierungen06.05.2013 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen04.05.2011 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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