Sachverhalt

Durch Entscheidung des Eherichters des Bezirksgerichts X. vom 27. August 1969 wurde der gemeinsame Haushalt der Eheleute Ida und Erwin [S.] auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und der Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 650 Franken zu zahlen. In dem vorangegangenen Scheidungsprozess, der nach Rücknahme der Klage eingestellt wurde, war bei Ida [S.] eine psychiatrische Begutachtung angeordnet worden, wonach sie an einer paranoiden Schizophrenie litt. Durch Entscheidung vom 4. Februar 1970 hat die Ausgleichskasse den Antrag von Erwin [S.] vom 14. Oktober 1969 auf Gewährung einer Invalidenrente für seine Ehefrau abgelehnt, da die Versicherte selbst mit diesem Antrag nicht einverstanden war und keine Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchte.

Erwägungen

In seiner Beschwerde machte Erwin [S.] geltend, dass er gesetzlich zum Unterhalt seiner Ehefrau verpflichtet sei und daher einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Durch Entscheidung vom 23. November 1970 wies die AHV-Beschwerdekommission des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Der Ehemann könne die materiellen Rechte seiner Ehefrau nicht mehr geltend machen, da diese bereits verbindlich auf Leistungen der Invalidenversicherung verzichtet habe. Die psychische Erkrankung der Versicherten ändere daran nichts, da sie nicht schwerwiegend genug war, um ihre Urteilsfähigkeit und damit ihre Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen.

Das Eidgenössische…