Sachverhalt
Die Gesuchstellerin, geboren 1922, leidet an mehreren schwerwiegenden Gesundheitsproblemen, insbesondere an einem fortgeschrittenen beidseitigen Glaukom, einer schweren Hornhauterkrankung, einer altersbedingt erheblichen Schwerhörigkeit, demenziellen Defiziten vom Alzheimer-Typ, Diabetes mellitus und Osteoporose. Im April 2009 stellte ihr Sohn bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Hilflosenentschädigung. Durch Verfügung vom 2. September 2010 und Einspracheentscheid vom 14. Januar 2011 gewährte die Ausgleichskasse der Gesuchstellerin aufgrund ihrer grossen Hilfsbedürftigkeit rückwirkend ab 1. April 2008 eine Hilflosenentschädigung. Aufgrund der verspäteten Antragsstellung konnten jedoch nur die zwölf Monate vor Antragstellung berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die rückwirkende Auszahlung der Entschädigung ab 1. Januar 2005.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung wird anerkannt, dass ein leistungsbegründender Sachverhalt für die versicherte Person nicht erkennbar war oder sie aufgrund von Krankheit daran gehindert war, einen Antrag zu stellen oder jemanden mit der Antragstellung zu beauftragen, nur sehr restriktiv. Für die rückwirkende Auszahlung über die zwölf Monate vor Antragstellung hinaus ist massgebend, wann die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter Kenntnis vom leistungsbegründenden Sachverhalt erlangt haben. Die Tatsache, dass gesetzlich bestimmte Dritte zu einem früheren Zeitpunkt von diesem Sachverhalt Kenntnis hatten, steht einem solchen Recht auf rückwirkende Auszahlung nicht…