Art. 9 ATSG
Hilflosigkeit
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung890 Zitierungen
-
2Assistenzbeitrag427 Zitierungen
-
3Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, Regelmässigkeit; Kostenfaktor124 Zitierungen
-
4Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung66 Zitierungen
-
5Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision64 Zitierungen
-
6Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung35 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen, Hilflosenentschädigung)106 Zitierungen
-
Invalidenversicherung87 Zitierungen
-
85 Zitierungen08.01.2019 · 85 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.