Art. 9 ATSG

Hilflosigkeit

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung
    · 23.07.2007 · 890 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Assistenzbeitrag
    · 17.10.2014 · 427 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, Regelmässigkeit; Kostenfaktor
    · 23.07.2007 · 124 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung
    · 29.11.2018 · 66 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision
    · 11.08.2011 · 64 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung
    · 16.10.2006 · 35 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen, Hilflosenentschädigung)
    · 08.04.2010 · 106 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 01.04.2010 · 87 Zitierungen Zusammenfassung
  • 08.01.2019 · 85 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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