Erwägungen

A., geboren 1964, erlitt im November 1999 einen Schlaganfall und beantragte im Juli 2000 Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle verneinte damals einen Anspruch mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit. Im Dezember 2009 stellte A. erneut einen Rentenantrag, dem die IV-Stelle im März 2015 stattgab. Am 29. November 2011 beantragte A. zusätzlich eine Hilflosenentschädigung, was die IV-Stelle jedoch im Juni 2012 ablehnte. Auch ein erneuter Antrag vom September/Oktober 2015 wurde im Mai 2016 von der IV-Stelle abgewiesen.

Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerden gegen diese Verfügungen ab. A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihm eine Hilflosenentschädigung ab Mai 2016 zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorausgesetzt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 137 V 351 und der Verwaltungspraxis gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Eine zweite Variante ohne Wartezeit, wie sie früher in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehen war, sieht das Gesetz nicht mehr vor. Die Voraussetzungen für…