Art. 4 IVG
Invalidität
1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG ) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität7’333 Zitierungen
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27’188 Zitierungen
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3Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden5’860 Zitierungen
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4Mit zu berücksichtigen sind dabei auch Aspekte, welche gegen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung sprechen. (Erw. 1.2)5’670 Zitierungen
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5Präzisierung der Rechtsprechung).4’353 Zitierungen
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6Auch ist der Umstand, dass die massgebenden Klassifikationssysteme (vor allem ICD-10, DSM-IV) als Instrumente der Standardisierung nach definitorischer Präzision streben, nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem An…3’892 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Invalidenrente)549 Zitierungen
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Invalidenversicherung406 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision)403 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.