Erwägungen

Der Fall betrifft eine Versicherte, die an einem lumbospondylogenen Syndrom mit muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet. Der psychiatrische Gutachter konnte keine psychiatrische Diagnose stellen, da die Voraussetzungen für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 nicht erfüllt waren. Dennoch klagte die Versicherte über erhebliche Schmerzen und Einschränkungen in allen Lebensbereichen, die von den ärztlichen Befunden nicht vollständig erklärt werden konnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zunächst ein Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) festgestellt werden muss. Bei Schmerzen allein reichen die subjektiven Angaben der versicherten Person dafür nicht aus, sondern es müssen fachärztlich schlüssige Befunde vorliegen. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich anhand eines psychiatrischen Gutachtens beurteilt.

Das Bundesgericht sieht jedoch Unsicherheiten, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes tatsächlich nur über eine Diagnose nach anerkannten medizinischen Klassifikationssystemen erschlossen werden kann. Diese Systeme dienen primär der Standardisierung und Vereinheitlichung von Diagnosen, nicht aber einer umfassenden Erfassung aller krankheitswertigen Zustände. Insbesondere bei somatoformen Schmerzstörungen ist die…