Art. 7 ATSG
Erwerbsunfähigkeit
1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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112’399 Zitierungen
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2Psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität10’554 Zitierungen
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3Depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität5’424 Zitierungen
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4Invalidität bei psychischen Leiden4’546 Zitierungen
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5Lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 183’710 Zitierungen
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6Invalidenversicherungsrechtliche Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (psychische Störungen durch psychotrope Substanzen)2’297 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1’078 Zitierungen
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545 Zitierungen23.03.2009 · 545 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Invalidenrente)533 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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