Erwägungen
Der 1966 geborene A. meldete sich im Juli 2004 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm zunächst eine ganze, dann eine halbe und wieder eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer Revision im Jahr 2012 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung, woraufhin sie am 2. August 2016 die Renteneinstellung verfügte.
A. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welcher die Beschwerde abwies. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Eine Eingrenzung dieser Beurteilungsmethode auf somatoforme Störungen sei nicht mehr sachlich gerechtfertigt.
Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass der Schweregrad einer psychischen Erkrankung allein nicht darüber entscheidet, ob eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der…