Art. 6 ATSG
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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18’262 Zitierungen
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2Psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität8’193 Zitierungen
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3Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.5’085 Zitierungen
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4Depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität4’702 Zitierungen
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5Invalidität bei psychischen Leiden3’656 Zitierungen
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6Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit3’220 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung696 Zitierungen
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612 Zitierungen31.10.2014 · 612 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Invalidenrente)507 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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