Erwägungen
Die 1960 geborene A. arbeitete ab 1. Oktober 1998 im Umfang von 70 % als Kreditorenbuchhalterin bei der B. AG. Am 8. März 2015 meldete sie sich wegen eines Burnouts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vom 15. Januar bis 28. März 2015 liess A. eine diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) stationär in der Klinik C. behandeln. Die nachfolgend konsultierte Psychiaterin Frau Dr. med. D. attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei gleicher diagnostischer Einschätzung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies das Leistungsbegehren ab, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
A. erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und reichte ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. E. ein. Das Gericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, ihre Verfügung vom 17. November 2015 zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach leicht- bis mittelgradige depressive Störungen nur dann als invalidisierend gelten, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufzugeben ist. Diese Praxis ist zu hinterfragen und zu prüfen, ob daran festgehalten werden kann.
Das Bundesgericht bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Entscheidend ist, ob es der versicherten Person…