Erwägungen
Der Fall betrifft eine 1958 geborene Frau, die von 1995 bis 2012 als Küchengehilfin teilerwerbstätig war. Im Juni 2012 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und erklärte, an verschiedenartigen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Die IV-Stelle des Kantons Zug stellte fest, es bestehe keine anspruchsbegründende Invalidität. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Es führt aus, dass bei der Diagnostik anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen der Aspekt der funktionellen Auswirkungen sowie die Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 zu berücksichtigen sind. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell (Überwindbarkeitsvermutung) wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens.
Die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung ändert nichts an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit. Für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine objektivierte…