Art. 14 IVG

Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungsübernahme

1 Die medizinischen Massnahmen umfassen:
  1. a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen;
  2. b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
  3. c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
  4. d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
  5. e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
  6. f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Bst. c verordneten Arzneimitteln;
  7. g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
2 Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.
3 Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.
4 Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen
    · 07.07.2010 · 84 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 06.01.1994 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 4, 69 und 73bis IVV: Nachweis des Betreuungsaufwandes
    · 16.04.2002 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität
    · 03.06.2015 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen: Umfang (Art. 13 und 14 IVG). - Zu den im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GgV notwendigen Vorkehren gehören auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder des…
    · 06.02.1976 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 4 Abs. 3 IVV: Beiträge an die Kosten der Hauspflege
    · 12.04.2000 · 15 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 13.02.2017 · 43 Zitierungen
  • 06.06.2017 · 23 Zitierungen
  • 28.01.2019 · 21 Zitierungen

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