Erwägungen
Der Fall betrifft einen Versicherten, der gegen die Entscheidung der IV-Stelle des Kantons Zürich und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt hat. Es geht um die Frage des Beweiswertes eines Abklärungsberichts der IV-Stelle zur Ermittlung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands in der Hauspflege gemäß Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und den dazugehörigen Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwands ist. Für den Beweiswert eines solchen Berichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:
Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Maßnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist insbesondere deshalb geboten, weil die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als…