Sachverhalt
V., geboren am 26. Februar 2007, leidet an einem Medulloblastom, einem hirnstammnahen Tumor, der als Geburtsgebrechen eingestuft wird. Die IV-Stelle Schwyz übernahm die Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, bewilligte eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag. Sie lehnte jedoch die Kostenübernahme für Spitex-Leistungen, die zu Hause erbracht werden, ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach nur Vorkehrungen, die vom Arzt oder auf dessen Anordnung durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden, als medizinische Massnahmen im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) gelten. Massnahmen, die von Personen ohne medizinische Ausbildung, auch wenn sie angeleitet und überwacht werden, durchgeführt werden können, fallen nicht unter den Begriff der medizinischen Massnahmen.
Die IV ist bei Geburtsgebrechen zwar verpflichtet, sowohl für die eigentliche therapeutische Behandlung als auch für die nichttherapeutische Pflege und Betreuung aufzukommen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Leistungsbereichen ist jedoch zu beachten. Die Spitex-Leistungen, die im vorliegenden Fall…