Erwägungen
A., geboren 1966, war von 2003 bis 23. Dezember 2008 als Justiererin in der Firma B. GmbH tätig. Ab Mitte September 2008 war sie krankgeschrieben, wurde jedoch am 23. Dezember 2008 wegen eines nicht gemeldeten Auslandsaufenthalts fristlos gekündigt. Am 11. Februar 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab Depressionen, Schwindel, Atemnot sowie Kopfschmerzen an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen lehnte den Antrag auf eine Invalidenrente mit Vorbescheid vom 20. Juli 2011 und Verfügung vom 26. Oktober 2011 ab, da keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde gegen die Verfügung gut und sprach A. mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2010 eine Viertelsrente zu. Die IV-Stelle führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der IV-Stelle gut. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Aufgabenteilung zwischen der rechtsanwendenden Stelle und der begutachtenden Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Grundlage für den Anspruch auf Invalidenrente verkannt hat.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht allein Sache der Arztpersonen, abschliessend und verbindlich zu entscheiden, ob ein medizinisch festgestelltes Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Vielmehr obliegt es der rechtsanwendenden Stelle, die ärztlichen Angaben im Einzelfall zu würdigen und zu beurteilen, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ohne weitere Prüfung allein gestützt auf die medizinischen Gutachten eine durch die Depression bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen. Dies hält der…