Erwägungen
Der 1975 geborene, angelernte Fahrzeugschlosser A. meldete sich am 4. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte zunächst einen Leistungsanspruch. Nach einer teilweisen Gutheißung der Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und einer bidisziplinären Begutachtung durch das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB AG, Bern) in den Fachbereichen Psychiatrie sowie Orthopädie/Traumatologie, verneinte die IV-Stelle erneut ihre Leistungspflicht, da ein primäres Suchtgeschehen vorliege.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Versicherten ab, der eine Invalidenrente ab September 2013 verlangte.
Der Versicherte führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente spätestens ab Februar 2013, zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht ändert die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen nicht mehr zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann. Diese sind vielmehr - gleich wie andere psychische Erkrankungen - grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, um die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hat die psychiatrische Gutachterin eine volle…