Erwägungen

D., geboren 1959, erlitt 1996 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten bezog sie von 1997 bis 1998 eine ganze und ab 1998 eine halbe Invalidenrente. Diese Rente wurde 2010 aufgehoben, woraufhin das Verwaltungsgericht eine Weiterzahlung anordnete. 2011 leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente per Ende Juni 2012 auf, gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision.

D. erhob Beschwerde gegen die Rentenaufhebung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Rentenaufhebung auf Grund der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zulässig ist, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die Rente ausschliesslich aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde und zum Revisionszeitpunkt immer noch ein solches Beschwerdebild vorliegt.

Weiter muss geprüft werden, ob die sogenannten "Foerster-Kriterien" erfüllt sind, die eine Invalidität trotz des unklaren Beschwerdebildes nachweisen können. Dazu gehören etwa eine schwere psychische Komorbidität, chronische Begleiterkrankungen oder ein verfestigter, therapieresistenter Krankheitsverlauf.

D…