Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen
  • Beschwerdegegnerin: IV-Stelle des Kantons Aargau

Sachverhalt:

  • [A.] beantragte eine Invalidenrente aufgrund chronischer Rückenschmerzen und einer depressiven Episode.
  • Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Antrag ab, da die angestammte Tätigkeit als Ernterin vollumfänglich zumutbar sei.
  • Nach weiteren Abklärungen und Gutachten bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Ablehnung.
  • [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Hauptissue:

  • Ob ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, der eine Invalidenrente rechtfertigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das kantonale Gericht zu Recht einen rentenrelevanten Gesundheitsschaden verneint hatte. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die depressive Symptomatik als Begleiterscheinung der Schmerzstörung zu betrachten sei und nicht als eigenständige Erkrankung. Die Beschwerdeführerin bestritt dies und argumentierte, dass die Depression verselbständigt sei und eine relevante Arbeitsunfähigkeit verursache.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die medizinischen Gutachten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert hatten. Die depressive Episode wurde als Begleiterscheinung der Schmerzstörung eingestuft, da sie sich erst im Zuge einer Schmerzverstärkung entwickelt hatte und durch die anhaltende Schmerzstörung aufrechterhalten wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung des kantonalen Gerichts, dass die depressive Episode keine eigenständige, verselbständigte psychische Beeinträchtigung darstelle.

Weiterhin prüfte das Bundesgericht, ob die Schmerzstörung selbst rentenrelevant sei. Gemäß der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) müssen bei somatoformen Störungen die funktionellen Ausfälle und…