Erwägungen
Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde eines Versicherten (J.) gegen den Entscheid der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn und des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Die Hauptfrage ist, ob die somatoformen Schmerzstörungen des Versicherten als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angesehen werden können.Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen ebenso wie körperliche Beeinträchtigungen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG begründen können. Allerdings gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, die durch einen Willensaufwand der versicherten Person vermieden werden könnten, nicht als Folgen einer psychischen Gesundheitsschädigung und sind daher im Invalidenversicherungsrecht nicht relevant.
Die Anerkennung einer psychischen Gesundheitsschädigung, wie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, erfordert zunächst eine Diagnose durch einen Facharzt (Psychiater) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem. Eine solche Diagnose allein reicht jedoch nicht aus, um die Invalidität zu begründen. Es besteht nämlich die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder deren Folgen durch einen zumutbaren Willensaufwand überwunden werden können. Bestimmte Umstände, die eine intensive und anhaltende Bewältigung der Schmerzen erheblich behindern, können jedoch eine berufliche Wiedereingliederung des Versicherten unzumutbar machen, da ihm dann die erforderlichen Ressourcen zur Bewältigung seiner Schmerzen fehlen.
Um zu beurteilen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind verschiedene Kriterien zu prüfen, insbesondere das Vorliegen einer schweren, anhaltenden und ausgeprägten psychischen Komorbidität sowie weitere Faktoren wie chronische Begleiterkrankungen, ein chronischer Krankheitsverlauf ohne dauerhafte Verbesserung, sozialer Rückzug, eine starre psychische Dynamik und Unzugänglichkeit für Behandlung oder das Scheitern einer ambulanten oder stationären Behandlung trotz Mitwirkung des Versicherten.
Umgekehrt liegt in der Regel keine versicherte…