Sachverhalt

Das Bundesgericht hat den Antrag auf IV-Rente einer Versicherten mit anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen abgelehnt. Obwohl das medizinische Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% feststellte, ging das Gericht davon aus, dass die psychischen Ressourcen der Versicherten es ihr noch erlaubten, eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit auszuüben, entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung. Die Ausnahmekriterien, die eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würden, wie die besondere Schwere der Störungen, die soziale Isolation oder der Misserfolg der Behandlungen trotz der Motivation der Versicherten, waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung führt die alleinige Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in der Regel nicht zu einer langfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer Invalidität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) führen könnte. Eine Ausnahme ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die somatoformen Störungen eine solche Schwere aufweisen, dass dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seiner psychischen Ressourcen nicht mehr zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht trotz des medizinischen Gutachtens, das eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörungen und einer leichten depressiven Episode feststellte,…