Sachverhalt

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft den Fall eines Versicherten, der aufgrund einer psychischen Störung Anspruch auf eine Invalidenrente geltend gemacht hat. Die Vorinstanz hatte seinen Antrag abgelehnt, da die Störung nicht als invalidisierend angesehen wurde, da sie durch geeignete Maßnahmen (Psychotherapie, Antidepressiva) behandelbar sei. Der Versicherte hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Die wesentlichen Sachverhaltsaspekte sind: - Der Versicherte hat im September 1993 die Arbeit eingestellt und im April 1998 eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. - Die ärztlichen und psychiatrischen Berichte weisen auf verschiedene persönliche, familiäre und herkunftsbedingte Schwierigkeiten sowie auf nicht näher spezifizierte psychische/psychosomatische Störungen hin.

Erwägungen

Das Bundesgericht klärt die Rechtsprechung zur Frage, ob die Behandelbarkeit einer psychischen Störung deren invalidisierenden Charakter ausschließt: a) Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung ist an sich kein entscheidendes Kriterium, um deren invalidisierenden Charakter zu verneinen. Das Gesetz macht das Vorliegen einer Invalidität nicht von der Stabilität oder Chronizität der Störung abhängig. b) Entscheidend ist das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% über ein Jahr, unabhängig von der Ursache der Störung. Die Tatsache, dass eine Störung behandelbar ist, bedeutet nicht, dass sie keine Invalidität verursachen kann. c) Damit…