Art. 5 IVG

Sonderfälle

1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Abs. 3 ATSG .
2 Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Abs. 2 ATSG.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 27 und 27bis IVV: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
    · 26.04.1999 · 1’592 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG
    · 30.09.1991 · 374 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 27bis IVV (in der ab 1. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung): Invaliditätsbemessungsmethode
    · 08.03.2005 · 267 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 27 und 27bis IVV: Ermittlung des Rentenbeginns bei Nicht- und Teilerwerbstätigen
    · 06.01.2004 · 232 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden
    · 05.10.2001 · 214 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Definition des Aufgabenbereichs im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung
    · 24.10.2014 · 128 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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