Art. 5 IVG
Sonderfälle
1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Abs. 3 ATSG .
2 Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Abs. 2 ATSG.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1
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2Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG374 Zitierungen
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3Art. 27bis IVV (in der ab 1. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung): Invaliditätsbemessungsmethode267 Zitierungen
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4232 Zitierungen
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5Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden214 Zitierungen
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6Definition des Aufgabenbereichs im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung128 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)70 Zitierungen
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49 Zitierungen08.11.2013 · 49 Zitierungen
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36 Zitierungen28.05.2014 · 36 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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