Sachverhalt
Die Gesuchstellerin, geboren 1961, verheiratet und Mutter einer erwachsenen Tochter, arbeitete bis 2006 teilzeitlich als Sortiererin. In den Jahren 2002 und 2004 beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund von Gesundheitsproblemen (Diabetes, Arthrose usw.). Im Jahr 2005 wurde ihr eine halbe Rente auf der Grundlage der gemischten Methode (30% Erwerbstätigkeit, 70% Haushaltstätigkeiten) zugesprochen. Im Jahr 2011 beantragte sie eine volle Rente aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Pensionskasse lehnte diesen Antrag ab, da sie der Ansicht war, dass die Gesuchstellerin keine Haushaltstätigkeiten mehr zu berücksichtigen habe und ihre Invalidität daher nach der Einkommensverglichungsmethode zu beurteilen sei, was den Rentenanspruch ausschließe.Erwägungen
Das Bundesgericht gab dem Rekurs der Gesuchstellerin statt. Es kam zu dem Schluss, dass die gemischte Methode anzuwenden sei, da die Gesuchstellerin, die einen Haushalt für zwei Personen (sie und ihren Ehemann) führt, sehr wohl einen Bereich von Haushaltstätigkeiten zu berücksichtigen hat. Die Tatsache, dass der Umfang der Haushaltstätigkeiten nicht von der Haushaltsgröße abhängt, ist nicht relevant: In der Regel sind Erwerbstätigkeit und unbezahlte Haushaltstätigkeiten im Rahmen der gemischten Methode komplementär, wobei der…