Erwägungen
Die 1958 geborene E. erlitt am 30. Januar 1992 einen Verkehrsunfall mit Verletzungen der Halswirbelsäule. Ab 1995 arbeitete sie teilzeitlich als Schaltersekretärin/Sachbearbeiterin in der Schule X. Am 29. März 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte das Leistungsbegehren zunächst ab, woraufhin E. Beschwerde erhob. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde gut und sprach E. eine halbe Rente zu. Daraufhin führte die IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, E. lediglich eine Viertelsrente zuzusprechen.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27bis IVV gesetzmässig ist. Demnach ist die Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG auf Basis der tatsächlichen oder hypothetischen…