Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Invaliditätsbemessung einer Versicherten, die ihre Erwerbstätigkeit als Krankenschwester aus freien Stücken auf 80% reduziert hatte, um mehr Freizeit für ihre Hobbys, insbesondere Sport, zu haben. Die Versicherte führte zu dieser Zeit einen Einpersonenhaushalt und teilte später die Haushaltsarbeiten mit ihrem damaligen Freund. Die IV-Stelle vertrat die Auffassung, dass die Versicherte aufgrund der Führung eines Haushalts in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sei und daher die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden sei. Die Versicherte und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern waren hingegen der Meinung, dass die Invalidität ausschließlich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums ohne Verwendung der frei werdenden Zeit für Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 IVG für die Wahl der Bemessungsmethode unerheblich ist. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person neben der Erwerbstätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig war oder wäre. Da die Versicherte den Arbeitsumfang lediglich reduziert hatte, um mehr Freizeit für ihre Hobbys zu haben, und nicht, um Haushaltstätigkeiten auszuüben, ist die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.

Demnach ist das Valideneinkommen nach Maßgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Das Invalideneinkommen bestimmt…