Erwägungen

Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der Frage, wie der Rentenbeginn bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig sind oder keine Erwerbstätigkeit ausüben, zu bestimmen ist. Das Gericht stellt klar, dass die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen ist.

Bei erwerbstätigen Versicherten wird die Arbeitsunfähigkeit als Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf definiert, unabhängig davon, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Dies unterscheidet sich von der Erwerbsunfähigkeit, die als Unfähigkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten, definiert ist.

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere Personen, die im Haushalt tätig sind, wird der Invaliditätsgrad durch eine Abklärung vor Ort ermittelt. Dabei wird beurteilt, in welchem Masse die versicherte Person behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Für den Rentenbeginn ist jedoch nicht diese Einschränkung im Aufgabenbereich, sondern die medizinisch festgestellte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im Haushalt massgebend.

Bei teilerwerbstätigen Versicherten kommt die gemischte Methode zur Anwendung, bei der sowohl der erwerbliche als auch der hauswirtschaftliche Bereich berücksichtigt werden. Auch hier ist für den Rentenbeginn die Arbeitsunfähigkeit in beiden Bereichen zu ermitteln und entsprechend zu gewichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass für die Bestimmung des Rentenbeginns bei nicht erwerbstätigen oder teilerwerbstätigen Versicherten die Arbeitsunfähigkeit analog zu den Kriterien für erwerbstätige Versicherte zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass die medizinisch festgestellte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend ist, unabhängig von der Invaliditätsbemessungsmethode.

Das Gericht begründet…