Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [S.] , bezog ab 2000 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle des Kantons Thurgau ein Revisionsverfahren ein und hob die ganze Rente auf Ende September 2011 auf. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte, die IV-Stelle solle verpflichtet werden, ihr auch ab 1. September 2008 und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bis 31. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid solle aufgehoben und die IV-Stelle solle verpflichtet werden, auch ab April 2012 eine Rente auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aufgehoben. Die Sache wurde zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012 an die Verwaltung zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Statusfrage nicht korrekt beurteilt hat. Die Statusfrage bezieht sich auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Vorinstanz die Statusfrage aufgrund eines unvollständig festgestellten Sachverhalts beurteilt hat und dass ergänzende Abklärungen erforderlich sind.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung nicht korrekt durchgeführt hat. Die Invaliditätsbemessung bezieht sich auf die Frage, in welchem…