Erwägungen

Der Fall betrifft eine Neuanmeldung auf Invalidenrente, nachdem der ursprüngliche Rentenantrag abgelehnt worden war. Die Versicherte, C., hatte zunächst im Dezember 1988 eine Ablehnung ihrer Rentenanmeldung erhalten, da sie in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau nicht zu mindestens 40% arbeitsunfähig war. Im Juni 1990 meldete sie sich erneut für eine Invalidenrente an, woraufhin die Verwaltung die Prüfung auf die Beurteilung der Invalidität als Hausfrau beschränkte.

Das Bundesgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob die Verwaltung verpflichtet ist, das Neuanmeldungsgesuch umfassend zu prüfen, oder ob sie sich auf die Beurteilung der Invalidität als Hausfrau beschränken kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss

1. Eintretensvoraussetzungen bei Neuanmeldung Nach Art. 87 Abs. 4 IVV muss der Versicherte im Neuanmeldungsgesuch glaubhaft machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies muss nicht zwingend das Anspruchselement betreffen, das der früheren Leistungsabweisung zugrunde lag. Es genügt, wenn der Versicherte zumindest die Änderung eines für die Rentenberechtigung erheblichen Sachverhalts glaubhaft darlegt.

2. Prüfungspflicht der Verwaltung Tritt die Verwaltung auf das Neuanmeldungsgesuch ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung tatsächlich eingetreten ist. Dabei hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Die Verwaltung…