Art. 19 UVG
Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. …
2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. …
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis3’752 Zitierungen
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2Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma511 Zitierungen
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3Fallabschluss; Streitgegenstand322 Zitierungen
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4Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss229 Zitierungen
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5Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 7c)203 Zitierungen
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6Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen140 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung (Pflegeleistung, Heilbehandlung)308 Zitierungen
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Unfallversicherung270 Zitierungen
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Unfallversicherung221 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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