Erwägungen

Der 1965 geborene, SUVA-versicherte X erlitt am 17. September 1985 einen schweren Arbeitsunfall, bei dem er sich eine komplette Tetraplegie unterhalb des Halswirbels C 5 und Verbrennungen zweiten Grades von etwa 20% der Körperoberfläche zuzog. Nach der Rehabilitation bei seiner Mutter verlangte X von der SUVA die Erstattung der durch die Hauspflege bedingten Lohnkosten. Die SUVA erkannte zunächst nur einen Teil der Kosten an. Daraufhin erhob X Beschwerde, mit der er die Vergütung weiterer medizinischer Vorkehren wie Katheterisieren, Anlegen eines Kondoms mit Urinal, Klopfen und Pressen der Blase sowie digitales Stuhlausräumen beantragte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass diese medizinischen Vorkehren, die von Pflegepersonen durchgeführt werden, im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG als Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes des Tetraplegikers zu qualifizieren sind. Daher besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen durch die SUVA. Allerdings setzt dies voraus, dass die Pflege…