Art. 18 UVV

Hilfe und Pflege zu Hause

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
2 Der Versicherer leistet einen Beitrag an:
  1. a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird;
  2. b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 7c)
    · 09.01.1990 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen
    · 28.08.2020 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Hilfe und Pflege zu Hause
    · 14.09.2020 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG
    · 27.10.2021 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 18 UVV (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung)
    · 28.08.2020 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anpassung von Heilbehandlungsleistungen
    · 19.09.2018 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.