Art. 18 UVV
Hilfe und Pflege zu Hause
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
2 Der Versicherer leistet einen Beitrag an:
- a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird;
- b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 7c)60 Zitierungen
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2Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen23 Zitierungen
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3Hilfe und Pflege zu Hause16 Zitierungen
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4Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG12 Zitierungen
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5Art. 18 UVV (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung)12 Zitierungen
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6Anpassung von Heilbehandlungsleistungen9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen12.07.2013 · 21 Zitierungen
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13 Zitierungen
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Krankenversicherung (Versicherungspflicht; Krankenpflege)10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.