Erwägungen

[A.] war als Lehrling bei der Elektro [B. AG] bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Juli 1992 erlitt er einen Unfall mit einem Traktor und zog sich eine Luxations-Fraktur der Wirbelsäule im Bereich C2/3 mit hoher Tetraplegie zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses.

Mit Verfügung vom 19. September 1994 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Januar 1995 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und eine Integritätsentschädigung zu. Für die Zeit nach Rückkehr nach Hause stellte sie ihm Beiträge an die Hauspflege nach Art. 18 Abs. 1 und 2 UVV in Aussicht. Nach Einsprache des Versicherten erhöhte die SUVA den monatlichen Pflegebeitrag schrittweise bis auf Fr. 16'058.-.

Nach der Pensionierung der Mutter des Versicherten musste eine weitere Pflegefachkraft eingestellt werden. Das Zentrum [C.] subventionierte die Pflege, woraufhin die SUVA die tatsächlichen Lohnkosten für die Pflegefachkräfte abzüglich der Hilflosenentschädigung und des Beitrages des Zentrums [C.] übernahm.

Im April 2011 informierte das Zentrum [C.] die SUVA, dass es ab 2012 die Pflege des Versicherten nicht mehr subventionieren könne. Daraufhin reduzierte die SUVA ihren Pflegebeitrag mit Verfügung vom 25. September 2012 und Einspracheentscheid vom 7. März 2013 per 1. Oktober 2012 auf Fr. 6'000.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Versicherte auch über Oktober 2012 hinaus im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG Anspruch auf Hauspflege zu Lasten der SUVA hat. Streitig ist lediglich der Umfang dieses Anspruchs.

Die SUVA anerkennt einen Pflegeaufwand von täglich rund 191 Minuten als spezielle medizinische Pflegeleistungen. Nicht als medizinische Pflege und als bereits durch die Hilflosenentschädigung abgegolten gelten unbestrittenermassen der durch die Vorinstanz verbindlich festgestellte Aufwand von täglich 157 Minuten für Duschen, Waschen usw.

Als einziger streitiger Punkt bleibt die Frage, ob die SUVA auch jenen…