Erwägungen

A., geboren 1969, erlitt 2011 einen Unfall mit kompletter traumatischer Tetraparese und Funktionsstörungen. Die Suva sprach ihm eine Hilflosenentschädigung sowie Hauspflegeleistungen zu. 2017 setzte die Suva die Beiträge an die Hauspflege herab, was A. erfolglos anfocht.

A. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, dass die Suva seinen Grundpflegebedarf bzw. Bedarf an nichtmedizinischer Hilfe zu Hause vollständig erheben und einen entsprechenden Beitrag ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung festsetzen solle.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es führt aus, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und der Anspruch auf Beitrag an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV sich teils überschneiden und teils ergänzen. Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause ist daher die Hilflosenentschädigung in die Anspruchsermittlung einzubeziehen.

Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen…