Art. 10 UVG
Heilbehandlung
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
- a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
- b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
- c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
- d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
- e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.
3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis2’645 Zitierungen
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2Art. 6 Abs. 3 UVG. - Ob an der Praxis, wonach bei physischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine…1’725 Zitierungen
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3414 Zitierungen
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4Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beschwerden nach Unfall342 Zitierungen
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5Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma234 Zitierungen
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6Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 7c)177 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung398 Zitierungen
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Unfallversicherung (Pflegeleistung, Heilbehandlung)302 Zitierungen
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138 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.