Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] (geboren 1984) war seit Juni 2016 als Bauarbeiter bei der [B. AG] tätig und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert.
Am 8. August 2017 stürzte er auf einer Baustelle eine Treppe hinunter (erster Unfall). Er erlitt Prellungen und Schürfwunden, eine HWS-Distorsion sowie ein leichtes Schädelhirntrauma (LTHV) mit Amnesie. Das CT im Spital [C.] zeigte nur ein subgaleales Hämatom. Der Versicherte wurde am 10. August 2017 nach Hause entlassen. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggeld aus.
Am 3. Dezember 2017 verlor er während eines Spaziergangs kurzzeitig das Bewusstsein, stürzte und schlug mit dem Gesicht auf (zweiter Unfall, erneute LTHV). Nach CT-Abklärungen und neurologischer 24-Stunden-Überwachung wurde er am 5. Dezember 2017 aus dem Spital [D.] entlassen.
Die Suva schloss beide Unfälle per 3. Dezember 2018 folgenlos ab (Verfügung vom 29. Januar 2019; Einspracheentscheid vom 20. März 2019). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2020 (UV.2019.00110) ab.
Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Suva sei zu verpflichten, über den 3. Dezember 2018 hinaus Taggelder zu erbringen und die Heilbehandlung zu übernehmen. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Streitig ist, ob der folgenlose Fallabschluss per 3. Dezember 2018 bundesrechtskonform war. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch behandlungsbedürftige, unfallkausale Schwindelbeschwerden gehabt. Unbestritten ist, dass nach dem 3. Dezember 2018 keine organisch objektiv ausgewiesenen Folgen der Unfälle mehr feststellbar waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Verfahren um Geldleistungen der Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Der Unfallversicherer hat den Fall nach Art. 19 Abs. 1 UVG abzuschliessen, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Die Frage ist prospektiv zu beurteilen; unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109). Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, inwiefern nach dem 3. Dezember 2018 eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre. Die neurologische Behandlung sowie Medikation und Physiotherapie hatten die volle Arbeitsunfähigkeit nicht reduziert; die Schwindelbeschwerden waren durch Neurologe und HNO-Arzt nicht objektivierbar.
Die Aktenbeurteilung des Suva-Neurologen Dr. med. [G.] vom 10. Januar 2019 ist beweiskräftig. Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es vorwiegend um die fachärztliche Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts geht. Versicherungsinterne ärztliche Feststellungen sind abzustellen, wenn keine auch nur geringen Zweifel an Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225; BGE 135 V 465). Solche Zweifel legte der Beschwerdeführer nicht dar. Die Unfallkausalität bejahende Berichte des Chiropraktors und des Hausarztes vermochten dies nicht zu ändern, da behandelnde Ärzte im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE…