Art. 6 UVG

Allgemeines

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
  1. a. Knochenbrüche;
  2. b. Verrenkungen von Gelenken;
  3. c. Meniskusrisse;
  4. d. Muskelrisse;
  5. e. Muskelzerrungen;
  6. f. Sehnenrisse;
  7. g. Bandläsionen;
  8. h. Trommelfellverletzungen.
3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 9 Abs. 1 UVV: Adäquanzbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis
    · 19.12.2002 · 4’712 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 18.05.1993 · 3’674 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beweiswürdigung
    · 28.10.2009 · 3’225 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis
    · 19.02.2008 · 3’025 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beweiswert diagnostischer Methoden; funktionelle Magnetresonanztomographie; Schleudertrauma
    · 26.05.2008 · 2’459 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 6 Abs. 3 UVG. - Ob an der Praxis, wonach bei physischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine…
    · 10.11.1992 · 1’857 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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