Erwägungen
A. war seit 1991 Betriebsleiterin eines Spielsalons und bei den Winterthur-Versicherungen gegen Unfälle versichert. Am 3. Juni 1992 wurde sie beim Verlassen des Betriebs um 23:30 Uhr von einem maskierten Täter mit einer Waffe bedroht und zur Herausgabe von rund 17'700 Franken gezwungen. Obwohl sie danach unter Schlaflosigkeit, Angstgefühlen und anderen psychischen Beschwerden litt, verneinte die Unfallversicherung den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Raubüberfall und der psychischen Störung, weshalb sie die Leistungen auf den 30. Juni 1998 einstellte.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Unfallversicherung. Es führte aus, dass der Raubüberfall, bei dem weder Körperverletzungen noch Todesfälle eintraten, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, eine dauerhafte, erhebliche psychische Störung mit anhaltender…