Erwägungen
Der 1954 geborene W. war seit 1986 als Zimmermeister/Geschäftsführer bei der K. AG obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 16. Juli 2004 erlitt er bei einem Arbeitsunfall ein Quetschungstrauma des rechten Handgelenks mit Schädigung des Nervus medianus und ulnaris. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch am 8. Mai 2006 für die Heilkosten und am 21. Mai 2006 für die Taggelder ein, da die Beschwerden nicht mehr mit dem Unfall in Zusammenhang stünden.
Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Daraufhin gelangte der Versicherte mit Beschwerde an das Bundesgericht, wo er die Verpflichtung der SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, beantragte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Berichte der Ärzte Dr. D. vom 3. März 2006 und Dr. H. vom 5. April 2006 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage nicht erfüllen. Die Aktenlage ist widersprüchlich und unvollständig, sodass die Unfallkausalität der Hand-/Armbeschwerden…