Erwägungen
Der 1945 geborene X erwarb 1973 das Handelsdiplom und war von 1977 bis 1982 als Versicherungsinspektor tätig. Seit November 1983 bezieht er eine ganze Invalidenrente aufgrund einer schweren Psychoneurose. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 28. November 1987 arbeitete er als Taxichauffeur und war bei der SUVA obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 1. Juli 1987 erlitt er beim Rückwärtsfahren einen Unfall, bei dem er sich eine Halswirbelverletzung zuzog.
Die SUVA lehnte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Nackenbeschwerden bestehe. X erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde ebenfalls abwies.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer gesundheitlichen Störung nicht erforderlich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat.
Bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule ist der natürliche Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen usw. vorliegt. Im vorliegenden Fall konnte jedoch aufgrund der Aktenlage kein solcher Kausalzusammenhang festgestellt werden.
Die Vorinstanz hat die…