Erwägungen
Der Fall betrifft einen Hilfsmaurer, der sich am 3. August 1987 bei der Arbeit die linke Hand verdrehte. Obwohl der Unfall unbestritten war, lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Leistungspflicht ab, da die darauffolgende Komplikation - eine Sehnenscheidentuberkulose - nicht als Unfallfolge anerkannt wurde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Unfall vom 3. August 1987 als mittelbare, indirekte Teilursache für den eingetretenen Defektzustand anzusehen ist. Die Fehlbewegung der Hand führte zur Zerreißung oder Überdehnung der vorbestehenden, tuberkulosebedingten Verwachsungen in den Sehnenscheiden. Die darauffolgende Behandlung mit Kortison löste den eigentlichen Ausbruch der tuberkulösen Entzündung aus, was zu Vernarbungen und Bewegungseinschränkungen der Hand führte.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die Unfallversicherung für Schädigungen aufzukommen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung bewusst eine Risikoverteilung zwischen Unfall- und Krankenversicherung vorgenommen, wonach der Unfallversicherer für Schäden einzustehen hat, die durch Krankenpflegemaßnahmen im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass bei physischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt. Die Unfallversicherung haftet auch für seltene und schwerwiegende Komplikationen, die nach der unfallmedizinischen…