Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [G.] , erlitt am 23. August 2002 einen Auffahrunfall und wurde bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, einschließlich Heilbehandlung und Taggeld. Nachdem der Versicherte seine Arbeit als Verkaufsberater aufgab und sich als Handwerker selbstständig machte, stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 29. Februar 2004 ein, da der Versicherte ab 1. März 2004 wieder voll arbeitsfähig sei. Der Versicherte erhob Einsprache und legte neue Akten vor, darunter einen Bericht des Prof. Dr. med. [S.] , der eine organische Ursache für die anhaltenden Beschwerden diagnostizierte.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die Beschwerde ab, da die SUVA die Taggelder für die Zeit vom 1. März 2004 bis 7. März 2005 zu Recht mangels Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eingestellt hatte und die Leistungspflicht der SUVA für die Zeit ab 8. März 2005 mangels adäquater Kausalität zwischen dem Unfall vom 23. August 2002 und den anhaltenden Beschwerden des Versicherten gänzlich zu verneinen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Leistungspflicht der SUVA für die Unfallfolgen und stellte fest, dass die SUVA die Taggelder für die Zeit vom 1. März 2004 bis 7. März 2005 zu Recht mangels Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eingestellt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Versicherte ab 1. März 2004 wieder voll arbeitsfähig war, und das Bundesgericht bestätigte diese Feststellung.

Das Bundesgericht prüfte auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall…